Im Februar 2012 ist es wieder so weit: die Mitglieder aller Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland wählen wieder ihre Presbyter und Presbyterinnen für das Presbyterium, das Leitungsgremium der Gemeinde. Berechtigt ist man dazu bereits mit der Konfirmation, also in der Regel schon ab 14 Jahren.
Die evangelische Kirche baut sich von unten nach oben auf – sozusagen demokratisch, auch wenn das ein nicht ganz passender Begriff ist. In welche Richtung sich eine Gemeinde entwickelt hängt ganz entscheidend von den gewählten Vertretern dieses Leitungsorgans ab. Selbständig entscheidet das Presbyterium über die Finanzen, über Bauliches, die Konzeption der Gemeindearbeit und was ihre Schwerpunkte sein sollen, auch über Fragen der ökumenischen Zusammenarbeit und des sozialen Engagements und die Einrichtung von Gruppen und Besuchsdiensten sowie Kinder- und Jugendfreizeiten. Alle vier Jahre wird das gesamte Presbyterium neu gewählt, was nicht bedeutet, dass sich bewährte Presbyter und Presbyterinnen nicht neu zur Wahl stellen dürfen. Es bedeutet lediglich, dass alle existierenden Presbyterstellen durch Wahl besetzt werden müssen, hingegen früher nur jeweils die Hälfte eines Presbyteriums neu gewählt wurde.
Alle Gemeindemitglieder haben die Möglichkeit, Kandidatur-Vorschläge einzureichen. Auf der Gemeindeversammlung am 04. Dezember (2. Advent) stellen sich alle Kandidaten und Kandidatinnen erstmalig vor. Der Fahrplan bis zur Festlegung der Kandidatenliste ist durch Kirchengesetz festgelegt und sieht wie folgt aus:
30.10.2011
| Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens durch Aufruf der Mitglieder der Kirchengemeinde, Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen - im Gottesdienst und - durch sonstige Bekanntmachung für 10 Werktage bis 11.11.2011
| § 11 Abs. 1 PWG
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06.11.2011
| Aufruf im Gottesdienst zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten
| § 11 Abs. 1 PWG
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11.11.2011
| Ende der Vorschlagsfrist
| § 11 Abs. 1 PWG
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bis 16.11.2011
| Prüfung der Wahlvorschläge durch das Presbyterium, ggf. Zurückweisung eines Wahlvorschlages
| § 13 PWG
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25.11.2011
| Benachrichtigung der oder des vorschlagenden und vorgeschlagenen Mitglieds der Kirchengemeinde und des Kreissynodalvorstandes und Beschwerde beim Kreissynodalvorstand
| §§ 13 Abs. 2, 32 PWG
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ab 26.11.2011
| Entscheidung des Kreissynodalvorstandes
| § 32 PWG
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bis Anf. Dez. 2011
| Beschlussmäßige Feststellung der Vorschlagsliste durch Presbyterium
| § 13 Abs. 3 PWG
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Bei nichtausreichender Vorschlagsliste
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bis 16.11.2011
| Bericht des Presbyteriums an den Kreissynodalvorstand
| § 14 Abs. 1 PWG
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ab 17.11.2011 bis Ende Nov. 2011
| Entscheidung des Kreissynodalvorstandes, ob die Wahl verschoben wird oder die Vorgeschlagenen als gewählt gelten sollen.
| § 14 Abs. 2 und 3 PWG
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